Das ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Es kann sein, dass Ihre Gemeinde eine Baumschutzverordnung hat. Darin kann über das Bundesnaturschutzgesetz hinaus geregelt werden, inwiefern der Schutz von Bäumen innerhalb der Gemeinde verschärft wird.
Üblicherweise ist in solchen Verordnungen geregelt, dass bestimmte Bäume (meist definiert durch den Stammumfang und die Art) nur mit Genehmigung gefällt oder stark zurückgeschnitten werden dürfen. Pflegeschnitte zum Erhalt des Baumes und dessen Sicherheit, dürfen dagegen ohne Genehmigung jederzeit durchgeführt werden, wenn sie das arttypische Erscheinungsbild des Baumes nicht verändern.
Auch Bäume die bereits abgestorben sind, müssen vor der Fällung genehmigt werden. Bei Gefahr in Verzug, kann vor Genehmigung bereits gehandelt werden, die Behörde ist aber im Nachgang zu informieren.
Ob Ihre Gemeinde über eine entsprechende Satzung verfügt, können Sie dort erfragen. Anträge auf solche Genehmigungen sind in der Regel vom Baumeigentümer selbst zu stellen. Sollten Sie dabei aber Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.